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Täter-Opfer Diffusion

August 9, 2008

Ein junger Mann wird nachts von sechs Nazis attackiert. Der junge Mann kann sich retten, da er die Kampfsportart Jiu Jitsu beherrscht. Am Ende findet die Polizei mehrere Verletzte Personen vor, sowohl den ursprünglich Angegriffenen als auch die Angreifer.

Mittlerweile sitzt das Opfer des Naziübergriffs wegen Notwehrexzesses für 7 Monate im Gefängnis. Die Urteile gegen die Angreifer stehen noch aus.

Die recht nüchterne und gelungene Dokumentation über den Naziübergriff auf Tibor Sturm un die Entwicklungen danach gibt’s auf alptraum.be

Und ein paar Überlegungen zum gesetzlichen Hintergrund gibt’s hier:

Das Strafgesetzbuch (kurz StGB) behandelt Notwehr in insgesamt 4 Paragraphen (§32-§35).
Notwehr wird im §32 StGB „Notwehr“ wiefolgt definiert:

(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

Uns interessiert vor allem Abschnitt 2: „[..] eine Verteidigung [..] die erforderlich ist, um einen [..] Angriff [..] abzuwenden“ Was heisst, dass Handlungen, die über andere ausreichende Verteidigungshandlungen hinausgehen, keine Notwehr mehr sind.

Weiterhin relevant ist für uns §34 StGB „Rechtfertigender Notstand“:

Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

Ein Beispiel:
Person A greift Person B mit einem Messer tätlich an. Person B kann nicht fliehen aber hat Pfefferspray und erwirkt damit eine Kampfunfähigkeit von A als auch, dass A sein Messer fallen lässt. Diese Handlung nennen wir Handlung N. Soweit, so gut. Denn eine „weichere“ Methode A Kampfunfähig zu machen, hätte es (auch wegen der Bewaffnung) vermutlich nicht gegeben. Jede „härtere“ oder andauernde Maßnahme (z.B. A danach noch zu schlagen, oder das Spray weiterhin einzusetzen) wäre nicht mehr erforderlich um den Angriff abzuwenden. Und desweiteren vermutlich kein „angemessenes Mittel“ mehr. Diese Handlungen würden also auch nicht mehr als Notwehr nach §32 StGB Abs. 2 oder als rechtfertigender Notstand nach §34 StGB gelten. Diese Handlung bezeichnen wir als Handlung X.

Das es in einer Kampfsituation, zumal als Opfer, teilweise schwer abzuschätzen ist, welche Maßnahmen angemessen sind gibt es den §33 StGB „Überschreitung der Notwehr“:

Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.

Im unserem Beispiel wäre jede Handlung X zwar keine Notwehr mehr, sondern eine Überschreitung derselben, würde aber wenn sie aus „Verwirrung, Furcht oder Schrecken“ erfolgt nicht bestraft.

Wenn eine Überschreitung der Notwehr jedoch (das hängt Maßgeblich von der Einschätzung des Richters ab) nicht aus den o.g. 3 Gründen geschieht, sondern z.B. aus einer durch Kampfsport antrainierten Kampfroutine, kann die Überschreitung bestraft werden.

In unserem Ausgangsfall (den Naziübergriff auf Tibor Sturm) hat dieser zwar seine Kampfsportreflexe walten lassen und sich zudem dazu noch eines Hilfsmittels bedient, jedoch sind diese Reaktionen vermutlich auch auf „Verwirrung, Furcht oder Schrecken“ zurückzuführen.